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Allgemeine Geschäftsbedingungen habgarkeine Veranstaltungstechnik - DJ-Service für Agenturen - Stand: 28.11.2007
1. Geltungsbereich Nachstehende Allgemeinde Geschäftsbedingungen gelten für die Vertragsverhältnisse zwischen habgarkeine veranstaltungstechnik – Michael Liekmeier (im Folgenden Auftragnehmer genannt) und seinen Vertragspartnern (im Folgenden Auftraggeber genannt). Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen der Auftraggeber haben keine Gültigkeit.
2. Vertrag Verträge zwischen dem Auftragnehmer und Auftraggeber entstehen durch
- Annahme eines schriftlichen Angebotes
- Schriftlicher Vertrag
- das gesprochene Wort
3. Rücktritt vom Vertrag / Stornokosten Ein Rücktritt des Auftraggebers ist möglich durch schriftliche Kündigung des Vertrages. Bei einer Kündigung fallen Stornokosten an, bei denen zwischen Personalkosten/Gagen und Gerätemiete unterschieden wird. Stornokosten für Personalkosten/Gagen:
- Rücktritt bis 20 Tage vor der Veranstaltung: 60% der vereinbarten Summe.
- Rücktritt bis 10 Tage vor der Veranstaltung: 85% der vereinbarten Summe.
- Rücktritt bis 3 Tage vor der Veranstaltung: 100% der vereinbarten Summe.
Stornokosten für Materialmiete:
- Rücktritt bis 20 Tage vor der Veranstaltung: 35% der vereinbarten Summe
- Rücktritt bis 10 Tage vor der Veranstaltung: 70% der vereinbarten Summe.
- Rücktritt bis 3 Tage vor der Veranstaltung: 90% der vereinbarten Summe.
Fahrtkosten und sonstige Kosten des Auftragnehmers (z.B. Verbrauchsmaterialien) werden bei einer Stornierung nur dann berechnet, wenn sie auch entstanden sind.
Ein Rücktritt durch den Auftragnehmer ist möglich durch Krankheit, Unfall, Tod oder anderer wichtiger Gründe. In diesem Fall wird durch den Auftragnehmer Ersatz zu gleichen Konditionen wie Vereinbart zur Verfügung gestellt.
Ein Rücktritt vom Vertrag hat durch den Auftraggeber so frühzeitig wie möglich in Schriftform zu erfolgen.
4. Haftung Für Personen- und Sachschäden während einer Veranstaltung haftet ausschließlich der Veranstalter, soweit der Schaden nicht durch grob fahrlässiges Verhalten oder vorsätzliches Verhalten durch den Auftragnehmer verursacht worden ist.
Für Schäden an der technischen Ausrüstung vom Auftragnehmer, die während einer Veranstaltung durch Gäste verursacht werden, haftet der Auftraggeber als Gesamtschuldner.
Sofern der Auftragnehmer durch nicht von ihm zu verantwortende Umstände und äußere Einflüsse (höhere Gewalt, Naturkatastrophen, behördliche Anordnung, Betriebsstörungen beim Veranstalter, Stromausfall- oder Stromschwankungen ect.) die vereinbarten Leistungen nicht erbringen kann, hat der Auftraggeber kein Recht auf Rücktritt vom Vertrag, keinen Anspruch auf Schadensersatz und kein Recht auf Zurückhaltung einer Zahlung.
5. Zahlungen Zahlungen sind ohne Abzug und ausschließlich an den Auftragnehmer oder an einer von ihm bestimmten Person direkt vorzunehmen, folgende Zahlungsarten werden akzeptiert:
- Barzahlung vor / während / am unmittelbaren Ende einer Veranstaltung.
- überweisung auf eines vom Auftragnehmer benanntes Konto bis spätestens 10 Werktage vor Veranstaltungsbeginn.
Andere Zahlungsformen werden nicht akzeptiert.
Sollte entgegen der Vereinbarung nicht spätestens am unmittelbaren Ende der Veranstaltung gezahlt werden, wird von dem Auftragnehmer eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20% des Auftragswertes berechnet.
Ist eine Rechnung über das vereinbarte Zahlungsziel hinaus unbezahlt und der Auftragnehmer wird mit weiteren Arbeiten beauftragt, werden die weiteren Arbeiten vor Beginn der Arbeit sofort und in voller Höhe fällig und sind in bar dem Auftragnehmer persönlich oder einer von ihm bestimmten Person zu übergeben. Hiervon abweichende Zahlungsziele müssen schriftlich vereinbart werden. Ein Skontoabzug von den gestellten Rechnungen wird ausdrücklich nicht gewährt. Unberechtigt einbehaltene Skonto- und Rabattabzüge werden vom Auftragnehmer nachgefordert.
Die Zahlung der Gesamtrechnung ist vom Auftraggeber unabhängig vom Erfolg der Darbietung beim Publikum zu entrichten.
6. Geheimhaltung Die Vertragspartner verpflichten sich ausdrücklich, keinen Dritten Auskunft über die vereinbarten Leistungen und Honorare zu geben, es sei denn, er ist gesetzlich dazu verpflichtet.
7. GEMA-Gebühren, Steuern, KSK-Beiträge, sonstige Abgaben und sonstige Kosten GEMA-Gebühren, Steuern, Beiträge zur Künstlersozialkasse (KSK-Beiträge) und sonstige Abgaben, die zur Durchführung der Veranstaltung notwendig sind, trägt der Auftraggeber. Ebenfalls Stromkosten und sonstige für die Veranstaltung auftretende Kosten trägt der Auftraggeber.
8. Auf- und Abbau Der Auf- und Abbau der technischen Anlagen des Auftragnehmers erfolgt durch Personal des Auftragnehmers oder auf Wunsch durch Personal des Auftraggebers. Erfolgt der Aufbau durch den Auftragnehmer sind bei schwer zugänglichen Veranstaltungsstätten (weite bzw. nicht befestigte Wege, Treppen usw.) kräftige und nüchterne Helfer in vorher vereinbarter Anzahl zur Verfügung zu stellen.
Sollten die vereinbarten Helfer nicht oder in einer nicht vereinbarten Konstitution anwesend sein, gilt ein Stundensatz von 35,00 Euro zzg. MwSt. pro ausgefallenen Helfer als vereinbart.
9. Auftragnehmer-Pflichten Der Auftragnehmer verpflichtet sich dazu, die ihm Übertragenen Aufgaben verantwortungsbewusst und unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Informationen und Kenntnisse auszuführen. Weiterhin verpflichtet sich der Auftragnehmer dazu, alle Arbeiten gemäß der geltenden Vorschriften und anerkannten technischen Regeln auszuführen. Über vertrauliche Informationen ist zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer Stillschweigen vereinbart.
10. Überwachung von Arbeitgeber-Pflichten Soweit dem Auftragnehmer vom Auftraggeber oder von Dritten Personal zur Planung oder Durchführung der Veranstaltung zur Verfügung gestellt wird, ist er ohne besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes, der Vorschriften des Arbeitssicherheitsgesetzes oder sonstiger arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften zu Überwachen. Der Auftragnehmer ist ohne besonderen Auftrag nicht verpflichtet, zu differenzieren, ob es sich bei dem ihm vom Auftraggeber oder Dritten zur Verfügung gestellten Personal um Arbeitnehmer, Auszubildende, freie Mitarbeiter oder Betriebspraktikanten handelt. Soweit für einzelne Personen besondere Arbeitszeiten oder Arbeitnehmerschutzvorschriften zu beachten sind, ist der Auftraggeber verpflichtet, die betreffenden Mitarbeiter unter Angabe der Beschränkungen genau zu bezeichnen. Übernimmt der Auftragnehmer aufgrund einer besonderen Vereinbarung für den Auftraggeber die Überwachung der Arbeitnehmerschutzvorschriften, steht ihm hierfür eine besondere Vergütung zu. Diese wird zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gesondert vereinbart.
11. Leistungsbeschreibung / Leistungsnachweis Der Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der erstellten Auftragsbestätigung, die Bestandteil des Vertrages wird. Werden außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs vom Auftraggeber weitere Leistungen in Auftrag gegeben, sind diese nach Aufwand zu vergüten. Die Vergütung hierfür wird zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer gesondert vereinbart. Soweit Leistungen des Auftragnehmers nach Menge, Zeit oder Stückzahlen abgerechnet werden, übersendet der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Durchführung des Auftrags einen Leistungsnachweis. Widerspricht der Auftraggeber den im Leistungsnachweis aufgeführten Leistungen nicht innerhalb von 5 Werktagen nach dessen Zugang, obliegt ihm die Beweislast, dass die aufgeführten (Teil-) Leistungen vom Auftragnehmer nicht oder mangelhaft erbracht wurden. Für die Zustellung des Leistungsnachweises und des Widerspruchs genügt die Übermittlung per eMail. Eine eMail gilt erst dann als zugestellt, wenn dem Auftraggeber eine Lesebestätigung des Auftragnehmers vorliegt. Als Leistungsnachweis genügt die Aufstellung der einzelnen Posten auf der Rechnung. Hierdurch ist die Rechnung gleichzeitig der Leistungsnachweis.
12. Referenznennung Der Auftraggeber stimmt mit seiner Auftragserteilung zu, dass er in der Referenzliste von dem Auftragnehmer genannt werden kann. Sollte die Nennung nicht gewünscht sein, kann er dies dem Auftragnehmer mitteilen. Die Referenznennung des Kunden wird in diesem Fall gelöscht. Für den Auftragnehmer besteht keine Verpflichtung, den Auftraggeber als Referenz zu nennen. Eine Verlinkung ist nur in gegenseitigem Einverständnis möglich.
13. Bereitstellung von Material Das Material, welches dem Auftragnehmer vom Auftraggeber zur Durchführung des Projektes/der Produktion zur Verfügung gestellt wird, muss sich in einem sicheren und gebrauchsfähigen Zustand befinden. Hierbei sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik (DIN, VDE ...), die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln sowie die Bestimmungen der Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften einzuhalten. Fällt ein Gerät aus oder ist aus anderen Gründen nicht zu verwenden, sorgt der Auftraggeber in angemessener Zeit für Ersatz. Sollte eine Ersatzbeschaffung durch den Auftraggeber nicht möglich sein, wird bei Geräten, die für die Veranstaltung wichtig sind (z.B. Funkmikrofon) für Ersatz durch den Auftragnehmer zu den Preisen der zum Zeitpunkt des Ausfalls gültigen Preisliste gesorgt. Ausgehandelte Rabatte auf die Mietpreisliste haben im Falle der Ersatzbeschaffung durch den Auftragnehmer keine Gültigkeit.
14. Arbeitszeit Vereinbarte Tagespauschalen sind auf eintägige Produktionen mit einer maximalen Arbeitszeit von zehn Stunden bezogen. Ist die Anwesenheit des Auftragnehmers länger als zehn Stunden auf der Produktion erforderlich, gilt je angefangener Stunde ein Zehntel der vereinbarten Tagespauschale als vereinbart. Ab der siebzehnten Stunde Anwesenheit verdoppelt sich der Stundensatz auf ein Fünftel der vereinbarten Tagespauschale. Zusätzliche Leistungen sind nicht berücksichtigt und von den Vertragspartnern im Einzelnen auszuhandeln.
15. Arbeitssicherheit Es ist die Pflicht des Auftraggebers, den Auftragnehmer über evtl. Risiken und Gefahren am geplanten Einsatzort vor Aufnahme der Arbeiten rechtzeitig zu informieren.
16. Werbung Werbeflyer, -Banner, -Tafeln oder ähnliches vom Auftraggeber werden durch den Auftragnehmer auf privaten Veranstaltungen nicht akzeptiert und werden, wenn vorhanden, entfernt. Visitenkarten im Format 85 x 55 Milimeter können - in einem Visitenkartenständer - nur am DJ- oder Technikplatz aufgestellt oder abgelegt werden. Kleidungsstücke mit Werbeaufdruck des Auftraggebers werden vom Auftragnehmer nicht akzeptiert.
17. Nebenabreden Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
18. Gerichtsstand Gerichtsstand für beide Vertragsparteien ist Delbrück.
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